
Angebot schreiben als Elektriker
· Redaktion
Ein Kunde fragt bei dir als Elektriker eine Verteiler-Sanierung an, du schickst ein Angebot raus, und drei Wochen später ruft er an: “Ich nehme das Angebot an, so wie besprochen.” Bist du dann verpflichtet, zum genannten Preis zu liefern, auch wenn der Kupferpreis inzwischen gestiegen ist? Und was, wenn du bei der Fehlersuche noch gar nicht weißt, wie viel Aufwand wirklich drinsteckt? Hier liest du, wie sich Angebot und Kostenvoranschlag unterscheiden, was rechtlich reingehört und wie ein Angebot mit typischen Elektro-Positionen konkret aussieht.
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Ein Angebot bindet dich an den genannten Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung, bei der du eine absehbare, beträchtliche Überschreitung vorher melden musst.
Ein Angebot, auch Anbot oder Offert genannt, ist im österreichischen Recht ein bindender Antrag. Sobald du es abgibst, hältst du dich für eine gewisse Zeit an Preis und Leistung (§ 862 ABGB). Ein Kostenvoranschlag ist beim Werkvertrag dagegen im Zweifel unverbindlich. Er schätzt die Kosten, garantiert aber keinen Festpreis (§ 1170a ABGB). Wird absehbar, dass die Schätzung deutlich überschritten wird, musst du das dem Kunden unverzüglich melden. Sonst bleibst du auf den Mehrkosten sitzen. Details dazu liest du weiter unten.
Für dich als Elektriker heißt das in der Praxis: Bei einem klar abgrenzbaren Auftrag, zum Beispiel einer Steckdosen-Nachrüstung oder einer PV-Montage mit bekannter Anlagengröße, kannst du meist ein Festpreis-Angebot legen. Bei Aufträgen mit unklarem Aufwand, etwa Fehlersuche oder der Sanierung eines alten Verteilers ohne Planunterlagen, ist ein Kostenvoranschlag oft die ehrlichere und sicherere Wahl.
Wie schreibst du als Elektriker ein Angebot, das Aufträge bringt und dich absichert?
Konkrete Leistung, klarer Preis, ausdrückliche Gültigkeitsfrist. Beschreib die Leistung so konkret, dass der Kunde genau weiß, was er bekommt, leg einen Festpreis oder einen klaren Regie-Hinweis fest, und gib an, wie lange dein Angebot gilt.
Ein Angebot mit “diverse Elektroarbeiten laut Absprache, ca. 800 €” überzeugt niemanden und lässt dich im Streitfall im Regen stehen. Schreib stattdessen konkret, was du machst: welche Leistung, welches Material, wie viele Regiestunden du kalkulierst. Wenn du deinen Stundensatz noch nicht sauber kalkuliert hast, lohnt sich vorher ein Blick auf den Stundensatz für Elektriker. Ein Angebot ist nur so gut wie die Zahlen dahinter.
Entscheide dich bewusst zwischen Festpreis, wenn der Aufwand klar abschätzbar ist, und einem ausdrücklichen Regie-Hinweis (“Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand, Stundensatz X Euro”), wenn nicht. Beides ist in Ordnung, solange der Kunde vorher weiß, woran er ist. Weise außerdem die Umsatzsteuer gesondert aus: Nettopreis, USt-Satz, Bruttopreis, nicht nur eine Endsumme.
Profi-Tipp
Schreib die Gültigkeitsfrist immer explizit ins Angebot, zum Beispiel “gültig bis 20.08.2026”. Damit umgehst du jede Diskussion darüber, wie lange die gesetzliche “angemessene Frist” nach § 862 ABGB im Einzelfall dauert.
Wie lange bist du an dein Angebot gebunden, und wie schützt dich “freibleibend”?
Ohne eigene Fristangabe bindet dich dein Angebot trotzdem. Es gilt dann so lange, wie der Kunde bei rechtzeitig abgeschickter Antwort mit deren Eingang rechnen darf. Das ist unklar und schwer zu verteidigen. Der Zusatz “freibleibend” nimmt dir diese Bindung wieder.
Diese Regel steht in § 862 ABGB und ist bewusst vage formuliert, weil sie vom Einzelfall abhängt. Bei einem Angebot per E-Mail ist das etwas anderes als bei einem postalisch verschickten Angebot für ein größeres Bauprojekt. Genau deshalb ist eine explizite Gültigkeitsfrist im Angebot die sicherere Variante.
Willst du dich gar nicht binden, etwa weil Materialpreise stark schwanken, kannst du dein Angebot ausdrücklich als “freibleibend” oder “Angebot ohne Obligo” kennzeichnen. Ein eigenes Gesetz gibt es dafür nicht, die Einordnung ist aber allgemein anerkannt: Ein freibleibendes Angebot ist kein bindender Antrag mehr, sondern eher eine Einladung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben, das du dann noch annehmen oder ablehnen kannst.
Was gehört in ein Angebot rein? Pflichtangaben & Aufbau
Betriebsdaten, Leistung, Preis mit USt, Gültigkeit, Zahlungsziel. Konkret heißt das: Name und Anschrift deines Betriebs, klare Leistungsbeschreibung, Preis netto und brutto mit USt-Satz, Gültigkeitsdauer und Zahlungsbedingungen, plus die Angaben, die für Geschäftspapiere ohnehin vorgeschrieben sind.
Ein eigenes Gesetz nur für Angebote gibt es nicht. Was aber gilt: Ein Angebot zählt zu den Geschäftspapieren, und dafür schreibt das Gesetz Pflichtangaben vor. Bist du im Firmenbuch eingetragen, brauchst du laut § 14 UGB Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Bist du als Einzelunternehmer nicht im Firmenbuch eingetragen, reichen laut § 63 GewO dein Name und der Standort deiner Gewerbeberechtigung. Die WKO zählt Angebote ausdrücklich zu den Dokumenten, für die das gilt.
Darüber hinaus gehört in ein gutes Angebot:
- Leistungsbeschreibung so konkret wie möglich (was, wie viel, welches Material)
- Preis netto, USt-Satz gesondert ausgewiesen, Preis brutto
- Gültigkeitsdauer (“gültig bis …”)
- Zahlungsbedingungen (Anzahlung, Fälligkeit, Zahlungsziel)
- Datum und deine Unterschrift bzw. Signatur
Eine UID-Nummer muss übrigens nicht ins Angebot. Die UID-Regeln gelten für Rechnungen (§ 11 UStG 1994), und die Geschäftspapier-Vorschriften in § 14 UGB und § 63 GewO verlangen sie nicht. Draufschreiben schadet trotzdem nicht, viele Kunden erwarten sie ohnehin.
Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag, und was, wenn die Kosten aus dem Ruder laufen?
Bei Firmenkunden im Zweifel unverbindlich, bei Privaten verbindlich. In beiden Fällen musst du eine absehbare, beträchtliche Überschreitung vorher melden.
Bei Unternehmenskunden regelt das § 1170a ABGB, bei Privatkunden dreht § 5 Abs. 2 KSchG die Vermutung um, dem Regelfall bei den meisten Elektriker-Kleinaufträgen. Als Richtwert für eine “beträchtliche” Überschreitung nennt die WKO eine OGH-Entscheidung von mehr als 15 %, ausdrücklich nur ein Richtwert, keine feste Grenze. Wie du diese Unterscheidung in deinem Kostenvoranschlag konkret formulierst und dich bei unsicherem Aufwand richtig absicherst, liest du ausführlich im eigenen Artikel zur Kostenvoranschlag-Vorlage für Elektriker.
Angebot als Elektriker: Wie sieht das konkret aus?
Material, Regiestunden und Anfahrt stehen einzeln im Angebot. Dazu weist du die USt gesondert aus und nennst eine klare Gültigkeitsfrist.
Nimm einen Auftrag “Verteiler-Sanierung inkl. FI-Tausch, Einfamilienhaus”. So könnte die Kalkulation im Angebot aussehen:
- Material (neuer Verteiler, FI/LS-Schalter, Kleinmaterial): 480 € netto
- Regiestunden (6 Std. à 65 €): 390 € netto
- Anfahrt: 35 € netto
- Zwischensumme netto: 905 €
- zzgl. 20 % USt: 181 €
- Gesamtpreis brutto: 1.086 €
- Gültig bis: 20.08.2026
- Zahlungsziel: 14 Tage netto nach Rechnungslegung
Die Zahlen in diesem Beispiel sind frei gewählt. Das Prinzip bleibt bei jedem Auftrag gleich: Material und Regiestunden getrennt ausweisen, USt gesondert zeigen, Gültigkeit und Zahlungsziel nicht vergessen.
Der Kunde nimmt dein Angebot an, was passiert jetzt?
Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande. Dokumentier das schriftlich, auch wenn die Zusage nur mündlich oder per WhatsApp kam.
Rechtlich reicht die Annahme des Angebots, damit ein Vertrag besteht. In der Praxis ist es trotzdem sinnvoll, das schriftlich festzuhalten, bevor du Material bestellst oder den Auftrag im Kalender einträgst. Das schützt dich vor Missverständnissen über Preis, Umfang oder Termin. Wie so eine Auftragsbestätigung für Elektroaufträge sauber aussieht, zeigen wir dir im eigenen Artikel zur Auftragsbestätigung-Vorlage für Elektriker.
Und wenn der Kunde trotz angenommenem Angebot nicht zahlt?
Dann bleibt dir der normale Weg über die Mahnung. Wenn nötig, folgt die gerichtliche Durchsetzung deiner Forderung.
Ein angenommenes Angebot begründet den Anspruch auf Bezahlung, ändert aber nichts daran, dass du bei Zahlungsverzug selbst aktiv werden musst. Wie du dabei richtig mahnst, ohne den Kunden unnötig zu vergraulen, liest du im Artikel Mahnung schreiben als Elektriker.
Kurz & praktisch
- Leistungsbeschreibung so konkret wie möglich, keine Pauschalformulierungen
- Gültigkeitsfrist immer explizit angeben
- Bei unsicherem Aufwand Kostenvoranschlag statt Festpreis-Angebot wählen
- USt gesondert ausweisen, nicht nur eine Endsumme nennen
- Bei absehbarer Kostenüberschreitung den Kunden sofort informieren
Ein Angebot ist kein Formular, das du einmal baust und dann für jeden Kunden kopierst. Je konkreter du Leistung und Preis beschreibst, desto weniger Diskussionen hast du später, und desto klarer ist, woran du selbst gebunden bist.
Ist der Auftrag erledigt, wird aus dem angenommenen Angebot eine Rechnung. Wie du die als Elektriker richtig aufsetzt, liest du im Schwester-Artikel zum Rechnung schreiben als Elektriker.
Quellen
- RIS – § 862 ABGB, Bundesrecht konsolidiert
- RIS – § 1170a ABGB, Bundesrecht konsolidiert
- WKO – Kostenvoranschlag: Allgemeiner Überblick
- WKO – Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern: Überblick
- RIS – § 14 UGB, Geschäftspapiere und Bestellscheine
- RIS – § 63 GewO 1994, Namensführung
- WKO – Angaben auf Geschäftspapieren (FAQs)