
Subunternehmer als Elektriker: Was gilt?
· Redaktion
Ein Generalunternehmer bietet dir einen Auftrag als Subunternehmer an, du sagst zu, und schon stehen drei Rechtsthemen im Raum, an die du vielleicht gar nicht gedacht hast. Dazu zählen deine eigene Gewerbeberechtigung, die Auftraggeberhaftung deines Generalunternehmers und die Frage, ob du dabei überhaupt noch als echter Unternehmer giltst. Wer das nicht kennt, riskiert bares Geld: Steht dein Betrieb nicht auf der HFU-Liste, behält dir der Generalunternehmer bis zu 25 % der Rechnungssumme ein. Hier liest du, worauf es als Elektriker-Subunternehmer ankommt, Stand: Juli 2026, ohne Behörden-Deutsch.
Was ist ein Subunternehmer – und wie unterscheidet er sich vom Generalunternehmer?
Ein Subunternehmer erbringt eine Teilleistung im eigenen Namen. Er arbeitet auf eigene Rechnung für einen Haupt- oder Generalunternehmer, mit eigenem Gewerbeschein und eigenem Unternehmerrisiko. Ein Dienstverhältnis entsteht dabei nicht.
Laut WKO ist ein Subunternehmer “ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt”. In der Praxis sieht die Kette meist so aus: Ein Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer mit dem Gesamtprojekt, etwa einem Rohbau samt Haustechnik. Der Generalunternehmer holt dich als Elektriker für die Elektroinstallation dazu. Du rechnest direkt mit dem Generalunternehmer ab, nicht mit dem Bauherrn, und du haftest für dein eigenes Gewerk mit eigener Gewährleistung. Reine Warenlieferung ohne Einbau zählt dabei übrigens nicht als Subunternehmer-Leistung, sondern als normaler Wareneinkauf.
Brauchst du als Elektriker eine eigene Gewerbeberechtigung, um als Subunternehmer zu arbeiten?
Ja, es gibt keine eigene “Subunternehmer-Gewerbeform”. Du brauchst denselben Befähigungsnachweis und dieselbe Gewerbeberechtigung Elektrotechnik wie jeder andere selbstständige Elektriker, auch wenn du nur für einen einzigen Generalunternehmer arbeitest.
Wie du an diese Gewerbeberechtigung kommst, steht im Grundlagenartikel zum Selbstständigmachen als Elektriker.
Fehlt dir noch der volle Befähigungsnachweis, ist das kein Ausschlussgrund: Über den individuellen Befähigungsnachweis oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer kommst du trotzdem zu deiner eigenen Berechtigung, wie im Artikel Selbstständig als Elektriker ohne Meister beschrieben. Arbeitest du dagegen ohne jede eigene Berechtigung “für” einen anderen Elektriker mit, bist du in Wahrheit kein Subunternehmer, sondern läufst Gefahr, als nicht angemeldeter Dienstnehmer oder Schwarzarbeiter eingestuft zu werden.
Was ist die Auftraggeberhaftung (AGH) – und was hat das mit dir als Elektriker-Subunternehmer zu tun?
Dein Generalunternehmer haftet nach § 67a ASVG. Die Haftung gilt für deine unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, wenn er dich mit einer Bauleistung beauftragt – und Elektroinstallation zählt ausdrücklich als Bauleistung.
Die Auftraggeberhaftung (AGH) soll verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge in Auftragsketten verschwinden. Als Bauleistung gilt laut USP.gv.at jede Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, ausdrücklich inklusive fest mit dem Gebäude verbundener Einrichtungen. Eine neu verlegte Stromleitung oder ein fix montierter Verteiler fallen genau darunter, damit bist du als Elektriker-Sub direkt betroffen. Laut WKO haftet dein Generalunternehmer in Summe bis zu 25 % deines Werklohns: 20 % für Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK, 5 % für lohnabhängige Abgaben ans Finanzamt.
Was ist die HFU-Liste – und wie stellst du sicher, dass du draufstehst?
Die HFU-Gesamtliste führt haftungsfreistellende Unternehmen. Das Verzeichnis ist öffentlich: Stehst du drauf, ist dein Generalunternehmer von der Auftraggeberhaftung befreit und behält dir nichts ein.
Geführt wird die Liste vom Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) bei der ÖGK, öffentlich einsehbar für jeden Auftraggeber. Für die Eintragung als Ein-Personen-Unternehmen ohne eigene Dienstnehmer gelten laut USP.gv.at diese Voraussetzungen:
- seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz erbracht
- keine gemeldeten Dienstnehmer
- aufrechte Pflichtversicherung nach dem GSVG, ohne wesentliche Beitragsrückstände (bis 500 € Toleranz laut USP.gv.at)
- schriftlicher Antrag ans DLZ-AGH, das laut USP.gv.at innerhalb von acht Wochen entscheidet
Was passiert, wenn du nicht auf der HFU-Liste stehst?
Dein Generalunternehmer behält bis zu 25 % der Rechnungssumme ein. Den Betrag überweist er ans DLZ-AGH. Das DLZ-AGH schreibt dir den einbehaltenen Teil danach auf deinem SV-Beitragskonto gut.
Ein Rechenbeispiel für eine Elektro-Teilrechnung über 10.000 € Werklohn: Dein Generalunternehmer zahlt dir 7.500 € aus und überweist die restlichen 2.500 € (20 % SV-Beiträge + 5 % Lohnabgaben) direkt ans DLZ-AGH. Das ist kein zusätzlicher Verlust für dich, denn die SVS rechnet dir den Betrag auf deinem Beitragskonto an. Trotzdem ist es ein echtes Liquiditätsproblem: Ein Viertel deiner Rechnungssumme kommt erst über Umwege bei dir an, nicht sofort auf dein Konto. Bei größeren Sub-Aufträgen macht das schnell einen vierstelligen Betrag aus, den du bei der Kalkulation deiner Zahlungsfähigkeit mit einplanen solltest.
Wie vermeidest du als Elektriker-Subunternehmer Scheinselbstständigkeit?
Du bleibst echter Unternehmer, wenn du eigenverantwortlich lieferst. Dein Gewerk lieferst du dabei ohne Weisungsgebundenheit. Wirst du dagegen wie ein Dienstnehmer in den Betrieb deines Generalunternehmers eingegliedert, kippt die rechtliche Einstufung.
Laut WKO unterscheiden sich Werkvertrag und echtes Dienstverhältnis vor allem in diesen Punkten:
- Werkvertrag (das, was du als Sub willst): Du schuldest ein konkretes, “greifbares” Arbeitsergebnis, arbeitest überwiegend mit eigenen Betriebsmitteln, trägst dein eigenes wirtschaftliches Risiko und haftest für Mängel über die Gewährleistung. Weisungen deines Generalunternehmers dürfen sich nur auf das fachliche Ergebnis beziehen (Pflichtenheft, Plan), nicht auf deinen Arbeitsablauf.
- Echtes Dienstverhältnis (das, was du vermeiden willst): Weisungsgebundenheit bei Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf, persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in die betriebliche Ablauforganisation deines Generalunternehmers, Nutzung von dessen Betriebsmitteln statt deiner eigenen.
Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein, die Behörde sieht sich das Gesamtbild an. Eigenes Werkzeug, ein eigenes Firmenfahrzeug und mehrere parallele Auftraggeber schwächen den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit zwar nicht automatisch aus, stärken aber deine Position, wenn es doch zur Prüfung kommt. Wird ein Werkvertrag nachträglich als echtes Dienstverhältnis eingestuft, drohen dir und deinem Generalunternehmer eine rückwirkende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben, dazu Verzugszinsen. Halte deine Verträge und deine gelebte Praxis deshalb möglichst deckungsgleich.
Gilt Reverse Charge, wenn du als Elektriker für einen Generalunternehmer arbeitest?
Ja, das ist der Standardfall für den Übergang der Steuerschuld. Du stellst netto ohne USt-Ausweis in Rechnung, dein Generalunternehmer schuldet die Umsatzsteuer.
Elektro-Bauleistungen an einen Sub- oder Generalunternehmer sind der Paradefall für § 19 Abs. 1a UStG 1994. Wie Reverse Charge in dieser Konstellation genau funktioniert, welche Angaben auf deine Rechnung gehören und was bei einem Fehler passiert, steht ausführlich im Artikel Reverse Charge für Elektriker-Bauleistungen.
Behält dir der Generalunternehmer auch einen Haftrücklass ein?
Häufig ja, zusätzlich zur Auftraggeberhaftung. Ein vertraglich vereinbarter Haftrücklass oder Deckungsrücklass sichert Gewährleistung und Fertigstellung ab, unabhängig von der HFU-Liste.
Beide Einbehalte haben unterschiedliche Zwecke und schließen sich nicht aus. Prozentsätze, Fristen und ein Rechenbeispiel findest du im Artikel Haftrücklass & Deckungsrücklass erklärt.
Was gehört in einen Subunternehmervertrag?
Leistungsumfang, Preis und Zahlungsziele, Gewährleistung und Haftung. Alles schriftlich festgehalten, statt mündlich vereinbart.
Ein Subunternehmervertrag ist rechtlich ein normaler Werkvertrag, ein eigenes Vertragsmuster brauchst du dafür nicht. Worauf du trotzdem achten solltest:
- Leistungsumfang: genau beschrieben, welches Gewerk und welche Teilleistungen du übernimmst, inklusive Plänen oder Leistungsverzeichnis.
- Preis und Zahlungsziele: Pauschal- oder Regiepreis, Zahlungsfristen, und ob Teilrechnungen möglich sind.
- Gewährleistung: wer wofür haftet, gerade wenn mehrere Gewerke ineinandergreifen.
- Haftungsfragen: Regelung zu Auftraggeberhaftung, Rücklässen und Vertragsstrafen bei Verzug.
Suchst du dagegen selbst nach Subunternehmer-Aufträgen, hilft dir eher eine Vermittlungsplattform oder dein Branchennetzwerk weiter als dieser Artikel, der die Rechtsseite klärt statt Aufträge zu vermitteln.
Auch bei PV-Großaufträgen arbeiten Elektriker und Solarteure häufig als Subunternehmer für einen General- oder Errichterunternehmer, die Rechtslage aus diesem Artikel gilt dort genauso.
Als Subunternehmer zu arbeiten ist für viele Elektro-Einzelunternehmer ein normaler und guter Weg zu mehr Aufträgen. Die Fallstricke liegen nicht im Handwerk, sondern im Drumherum: eigene Gewerbeberechtigung, HFU-Status und eine gelebte Praxis, die tatsächlich nach Werkvertrag aussieht. Kennst du diese drei Punkte, bleibt vom Subunternehmer-Dasein vor allem das übrig, worauf es ankommt: der Auftrag.
Quellen
- WKO – Auftraggeberhaftung: Entfall der Haftung
- USP.gv.at – Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
- USP.gv.at – Eintragung in die HFU-Gesamtliste
- WKO – Beschäftigungsformen: Wesentliche Unterschiede
- WKO – Subunternehmer (Wirtschaftsrecht)
- WKO Vorarlberg – Achtung vor „Scheinselbständigkeit“
- RIS – § 67a ASVG, geltende Fassung (Auftraggeberhaftung)
- RIS – § 82a EStG 1988, geltende Fassung (Haftung für Lohnabgaben)